Winterdienst ist gesetzliche Pflicht!
Rutschige Gehwege und Treppen, zugeschneite Parkplätze, vereiste Laderampen am Wareneingang und -ausgang sind nur einige der möglichen Szenarien, mit der Unternehmen, Vereine und Kommunen im Winter konfrontriert sind. Neben der Beeinträchtigung des gewohnten Betriebsablaufs steigt auch die Gefahr von Unfällen wegen Glätte und schneebedeckten Schildern und Markierungen.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Unfällen müssen Schnee und Eis nicht nur vom Betriebs- oder Vereinsgelände, sondern auch von allen an das Gelände angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und -wegen fachgerecht geräumt und entfernt werden.
Haftbarkeit im Schadensfall
Der Gesetzgeber hat durch die „Verkehrssicherungspflicht“ eine eindeutige Situation geschaffen, die Unternehmen, Vereine, Kommunen und sogar Privatpersonen zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet.
Grundlage hierfür ist die Haftbarkeit für eigenes Verhalten, durch das Andere zu Schaden kommen und daraus abgeleitet der Anspruch auf Schadensersatz.
Wer eine Gefahr nicht beseitigt, sofern es in seiner Macht steht, nimmt billigend in Kauf, dass Andere zu Schaden kommen. Dafür kann man haftbar gemacht und auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.