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Leitfaden: Winterdienst richtig durchführen


Haftung im Schadensfall
Bild: Haftung im Schadensfall

Winterdienst ist gesetzliche Pflicht!


Rutschige Gehwege und Treppen, zugeschneite Parkplätze, vereiste Laderampen am Wareneingang und -ausgang sind nur einige der möglichen Szenarien, mit der Unternehmen, Vereine und Kommunen im Winter konfrontriert sind. Neben der Beeinträchtigung des gewohnten Betriebsablaufs steigt auch die Gefahr von Unfällen wegen Glätte und schneebedeckten Schildern und Markierungen.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Unfällen müssen Schnee und Eis nicht nur vom Betriebs- oder Vereinsgelände, sondern auch von allen an das Gelände angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und -wegen fachgerecht geräumt und entfernt werden.

Haftbarkeit im Schadensfall

Der Gesetzgeber hat durch die „Verkehrssicherungspflicht“ eine eindeutige Situation geschaffen, die Unternehmen, Vereine, Kommunen und sogar Privatpersonen zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet.

Grundlage hierfür ist die Haftbarkeit für eigenes Verhalten, durch das Andere zu Schaden kommen und daraus abgeleitet der Anspruch auf Schadensersatz.

Wer eine Gefahr nicht beseitigt, sofern es in seiner Macht steht, nimmt billigend in Kauf, dass Andere zu Schaden kommen. Dafür kann man haftbar gemacht und auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.

Auch Parkflächen sind vom Winterdienst betroffen
Bild: Auch Parkflächen sind vom Winterdienst betroffen

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?


Generell gilt: Die Sicherung von Gefahren auf Grundstücken ist Aufgabe des Eigentümers. Jedoch wird in vielen Miet- oder Pachtverträgen die Verkehrssicherungspflicht vom Eigentümer auf den Mieter oder Pächter übertragen.

Sind Unternehmen oder Vereine selbst Eigentümer der genutzten Immobilien, sind sie selbst für die Einhaltung und Umsetzung der „Verkehrssicherungspflicht“ verantwortlich.

Vereine, Unternehmen und Arbeitgeber sind im Rahmen der Arbeitssicherheit verpflichtet Sicherungsmaßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder und Besucher zu treffen.

Winterdienst kann an externe Dienstleister übertragen werden
Bild: Winterdienst kann an externe Dienstleister übertragen werden

Kann die Verkehrssicherungspflicht übertragen werden?


Jeder, der rechtlich für die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen aufgrund der „Verkehrssicherungspflicht“ verantwortlich ist, kann für diese auch einen externen Dienstleister beauftragen. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen:

Die Verkehrssicherungspflicht kann explizit auf Dienstleister übertragen werden

Für die Durchführung des Winterdiensts wird ein Dienstleister beauftragt

Wird die Verkehrssicherungspflicht explizit auf den Dienstleister übertragen, entscheidet dieser selbständig welche Maßnahmen zur Erfüllung der „Verkehrssicherungspflicht“ durchgeführt werden.

Wird ein Dienstleister „nur“ beauftragt, sollte genau definiert sein, welche Tätigkeiten auszuführen sind.

Welche Aufgaben müssen im Rahmen des Winterdiensts durchgeführt werden?


Vorweg muss man wissen, dass die Aufgaben, die im Rahmen des Winterdiensts durchgeführt werden müssen, nicht eindeutig festgelegt sind.

Jedoch wird zwischen öffentlichen und privaten Flächen und Wegen unterschieden.

Streupflicht


Egal ob öffentliche oder betriebliche Geh- und Verkehrswege, in der Regel gilt: Geräumte Flächen müssen gestreut werden.

In jeder Kommune gibt es dafür klare Vorgaben, welche Räum- und Streumittel eingesetzt werden dürfen und wie diese anzuwenden sind. Häufig gibt es auch für spezielle Bereiche, wie zum Beispiel Wasserschutzgebiete oder Biotope, nochmal gesonderte Vorgaben.

Klären Sie vor Verwendung eindeutig, wie und womit gearbeitet werden darf.

Gehwege müssen von Schnee und Eis befreit werden
Bild: Gehwege müssen von Schnee und Eis befreit werden

Öffentliche Flächen und Wege


Für öffentliche Gehwege gilt die jeweilige kommunale Satzung. Diese ist bei der Verwaltung der Kommune, häufig aber auch online, hinterlegt und einsehbar. Folgende Regeln gelten jedoch in dieser oder abgewandelter Form nahezu überall:

Bürgersteig und Gehwege

Zu Räumen sind die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden Straßen. Die Gehwege sind von Schnee und – soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eis frei zu machen.

Fahrbahnrand

Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Fahrbahnrand eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen. Die Anhäufung des Räumguts am Fahrbahnrand ist erlaubt, sofern der Fahrverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Räumzeiten

An Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.

Räummittel

Bei Glätte sind geräumte Flächen mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist verboten. Eine Ausnahme besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen. In diesen Fällen ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 Prozent Auftaumitteln mit abstumpfenden Mitteln zulässig.

Private Flächen und Wege


Für Privatgelände gibt es in der Regel durch Kommunen keine oder nur selten feste Vorgaben. Der Eigentümer unterliegt jedoch der Verkehrssicherungspflicht.

Wir empfehlen Parkplätze, Zufahrten, Zufahrtsstraßen, Verkehrsflächen und Gehwege so zu räumen und zu streuen, dass diese unfallfrei benutzt werden können. Orientieren Sie sich an den Vorgaben für öffentliche Geh- und Verkehrswege, stellt dies eine gute Grundlage für die Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht dar.