Jeder, der rechtlich für die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen aufgrund der „Verkehrssicherungspflicht“ verantwortlich ist, kann für diese auch einen externen Dienstleister beauftragen. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen:
Die Verkehrssicherungspflicht kann explizit auf Dienstleister übertragen werden
Für die Durchführung des Winterdiensts wird ein Dienstleister beauftragt
Wird die Verkehrssicherungspflicht explizit auf den Dienstleister übertragen, entscheidet dieser selbständig welche Maßnahmen zur Erfüllung der „Verkehrssicherungspflicht“ durchgeführt werden.
Wird ein Dienstleister „nur“ beauftragt, sollte genau definiert sein, welche Tätigkeiten auszuführen sind.