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Kann die Verkehrssicherungspflicht übertragen werden?


Jeder, der rechtlich für die Durchführung von Winterdienstmaßnahmen aufgrund der „Verkehrssicherungspflicht“ verantwortlich ist, kann für diese auch einen externen Dienstleister beauftragen. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen:

Die Verkehrssicherungspflicht kann explizit auf Dienstleister übertragen werden

Für die Durchführung des Winterdiensts wird ein Dienstleister beauftragt

Wird die Verkehrssicherungspflicht explizit auf den Dienstleister übertragen, entscheidet dieser selbständig welche Maßnahmen zur Erfüllung der „Verkehrssicherungspflicht“ durchgeführt werden.

Wird ein Dienstleister „nur“ beauftragt, sollte genau definiert sein, welche Tätigkeiten auszuführen sind.