Für öffentliche Gehwege gilt die jeweilige kommunale Satzung. Diese ist bei der Verwaltung der Kommune, häufig aber auch online, hinterlegt und einsehbar. Folgende Regeln gelten jedoch in dieser oder abgewandelter Form nahezu überall:
Bürgersteig und Gehwege
Zu Räumen sind die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden Straßen. Die Gehwege sind von Schnee und – soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eis frei zu machen.
Fahrbahnrand
Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Fahrbahnrand eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen. Die Anhäufung des Räumguts am Fahrbahnrand ist erlaubt, sofern der Fahrverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Räumzeiten
An Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr.
Räummittel
Bei Glätte sind geräumte Flächen mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist verboten. Eine Ausnahme besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen. In diesen Fällen ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 Prozent Auftaumitteln mit abstumpfenden Mitteln zulässig.